Häufige Fragen

Zulassung zum Verfahren, Titelführung und in Europa zugelassene Universitäten

Wir vermitteln ausschließlich Promotionsstudiengänge, die der dritten Stufe des Bologna-Abkommens zugeordnet sind. Somit besteht Rechtssicherheit, dass nach erfolgreicher öffentlicher Verteidigung der Dissertation, der verliehene Titel auch rechtmäßig geführt werden kann.

  • 01.
    Für welche Fachbereiche können nebenberufliche promotionen vermittelt werden?
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    Wir vermitteln Doktorate in verschiedensten Fachbereichen. Hier geht es zur Übersicht

  • 02.
    Führung akademischer grade in deutschland
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    Die Führung akademischer Grade ist in Deutschland durch die Hochschulgesetze der Länder geregelt.

    Definition

    Unter „Führung“ wird verstanden, dass man sich selbst als Träger eines akademischen Grades in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, z.B. durch Eintragung des Grades auf der Visitenkarte oder auf dem geschäftlichen Briefpapier, aber auch durch mündliche Mitteilung. Wer lediglich im kleinen privaten Kreis (z.B. auf einer Party) mit einem nicht vorhandenen Grad angibt, macht sich zwar nicht strafbar im Sinne unbefugter Führung aber gegebenenfalls einen schlechten Eindruck. Ebenfalls nicht unter „Führung“ im rechtlichen Sinne fällt der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines Künstlernamens (z.B. „Dr. Motte“).

    Form

    Allgemein gilt, dass Grade nur in der Form geführt werden dürfen, die durch die Verleihungsurkunde oder die Prüfungsordnung festgelegt ist. Wurde der Diplomgrad einer Fachhochschule z.B. mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der Führung des Grades nicht weggelassen werden. Ob ein Grad als Namenszusatz vor oder hinter dem Namen geführt wird, ist im Gegensatz zu Österreich in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Allgemein üblich ist jedoch, dass Diplom- und Doktorgrade vor dem Namen, Magister- und Bachelor-/Master-/PhD-Grade hinter dem Namen geführt werden.

    Für die Führung ausländischer Grade gelten besondere Regelungen, die den Hochschulgesetzen der Länder zu entnehmen sind. Ausländische Grade dürfen in der Regel nur mit Herkunftszusatz (die Bezeichnung der verleihenden Hochschule) geführt werden, ausgenommen sind Hochschulgrade aus Ländern der Europäischen Union einschließlich Vatikan. Eine wörtliche Übersetzung des ausländischen Grades ins Deutsche kann in Klammern hinzugefügt werden.

    Die Führbarkeit ist landesrechtlich geregelt. Die Bundesländer setzen derzeit den nachfolgenden Beschluss der Kultusministerkonferenz in ihren Hochschulgesetzen um:

    Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen

    (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000)

    1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.

    2. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade.
    Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne der Ziffer 1 besitzt.

    3. Die Regelungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 geltend entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

    4. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Ziffern 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen nach Maßgabe landesrechtlicher Umsetzung vor.

    5. Eine von den Ziffern 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

    Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen

    gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000″

    (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i.d.F. vom 15. Mai 2008)

    Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des o. a. Beschlusses getroffenen Regelungen:
    Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
    Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziffer 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gemäß Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

    Inhaber von folgenden Doktorgraden:

    3.1 Russland:

    • kandidat biologiceskich nauk
    • kandidat chimiceskich nauk
    • kandidat farmacevticeskich nauk
    • kandidat  filologiceskich nauk
    • kandidat fiziko-matematiceskich nauk
    • kandidat  geograficeskich nauk
    • kandidat  geologo-mineralogiceskich nauk
    • kandidat  iskusstvovedenija
    • kandidat medicinskich nauk
    • kandidat nauk (architectura)
    • kandidat psichologiceskich nauk
    • kandidat selskochozjajstvennych nauk
    • kandidat techniceskich nauk
    • kandidat veterinarnych nauk

    können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.

    Inhaber von folgenden Doktorgraden:

    • Australien : „Doctor of …“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
    • Israel : "Doctor of ..." mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
    • Japan: "Doctor of ..." (hakushi ...)
    • Kanada: "Doctor of Philosophy", Abkürzung: "Ph.D."
    • Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy”, Abk.: „Ph.D.“,sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „Research University (high research activity)“ oder als „Research University (very high research activity)“ klassifiziert ist,

    können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen.

    Erläuterungen:

    Mit den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 werden Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt, mit deren Umsetzung in Landesrecht die bisher geltende Genehmigungspflicht – Allgemeingenehmigung oder von Einzelfallverfahren – abgelöst werden soll. Die Beschlüsse beziehen sich auf solche Grade, die von Hochschulen verliehen wurden, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens oder nach dem Recht des Herkunftslandes ordnungsgemäß als Hochschulen akkreditiert sind.

    Die nach bisheriger Rechtslage bestehenden Begünstigungen hinsichtlich der Führung von Graden bestimmter Staaten werden weitgehend aufrecht erhalten. In Anwendung des Europäischen Grundsatzes, demzufolge alle Mitgliedstaaten die in einem Mitgliedstaat anerkannten Hochschulgrade im Wege des gegenseitigen Vertrauens anerkennen, gilt dies für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie für Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen, die ausnahmslos unter Verzicht auf die Pflicht des Herkunftszusatzes geführt werden können.

    Die Privilegierung dieser Staaten und Institutionen erstreckt sich auch auf die dort verliehenen Doktorgrade, die wahlweise auch in der deutschen Form der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. In diese Regelung einbezogen sind jedoch nur solche Doktorgrade, die aufgrund eines Promotionsverfahrens erworben wurden. So genannte „Berufsdoktorate“ sind somit nicht erfasst, für sie gilt Ziffer 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, d.h. Führung des Titels in der Originalform ohne Herkunftszusatz.

    Eine modifizierte Begünstigung (Führung in der deutschen Form „Dr.“, jedoch mit Herkunftsbezeichnung) sieht der Beschluss für im einzelnen bezeichnete Doktorgrade solcher Länder vor, mit denen bereits besondere Vereinbarungen im Hochschulbereich bestehen (Australien und Russland) oder enge wissenschaftliche Beziehungen gepflegt werden (USA, Kanada und Israel). Für Russland wurden lediglich diejenigen Kandidatengrade aufgenommen, bei denen von einem ausgeglichenen Anforderungsniveau ausgegangen werden kann.

    Da den Gradinhabern die Führung der Originalform bzw. des Herkunftszusatzes gemäß der allgemeinen Regelung im Beschluss vom 14.04.2000 nicht verwehrt werden kann, sind alle begünstigenden Regelungen im Sinne von „Kann-Vorschriften“ formuliert.

    Gemäß Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 haben Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, die abweichende Regelungen enthalten, Vorrang. Um eine möglichst überschaubare Bandbreite von Führungsmöglichkeiten und „trennscharfe“ Regelungen für die unterschiedlichen Staatengruppen

    EU-/EWR-Staaten

    • Staaten, mit denen Äquivalenzabkommen bestehen
    • Staaten gemäß Ziffer 3 des Beschlusses vom 21.09.2001
    • Staaten, für die die allgemeinen Regelungen des Beschlusses vom 14.04.2000 gelten

    zu erreichen, sollte künftig angestrebt werden, bei Äquivalenzvereinbarungen Regelungen zur Gradführung im Sinne der Ziffer 1 des Beschlusses vom 21.09.2001 zu übernehmen und bestehende Vereinbarungen und Abkommen, die hiervon abweichende Regelungen enthalten, sobald als möglich entsprechend anzupassen.

  • 03.
    führung akademischer grade in Österreich
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    Österreichische akademische Grade werden nach Abschluss eines ordentlichen Studiums an Universitäten, Fachhochschulen, Privatuniversitäten, Pädagogischen Hochschulen, eines Universitätslehrgangs, eines Lehrgangs zur Weiterbildung, eines Hochschullehrgangs oder eines Lehrgangs universitären Charakters vergeben. Rechtsgrundlage für die Verleihung von akademischen Graden sind das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das Hochschulgesetz 2005.

    Österreichische akademische Grade im dreistufigen Bologna-System

    Bachelor

    Die Studiendauer beträgt sechs Semester und das Studium schließt mit dem akademischen Grad „Bachelor“ (übergangsweise auch Bakkalaureus) ab. Bachelorgrade werden von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen bzw. Fachhochschulen vergeben.

    Im Gegensatz zum alten System mit Diplom- und Magisterabschlüssen müssen Absolventen von Fachhochschulen, denen der neue akademische Grad Bachelor verliehen wurde, den Zusatz (FH) nicht mehr führen. Absolventen, denen im dreistufigen System bereits der akademische Grad Bakkalaureus verliehen wurde, dürfen den neuen akademischen Grad Bachelor führen, sobald die Universität oder Fachhochschule diesen Grad verleiht. An Pädagogischen Hochschulen wird der akademische Grad „Bachelor of Education“, abgekürzt „BEd“, verliehen.

    Abkürzung:  B. …, z.B. BSc (Bachelor of Science), BA (Bachelor of Arts)

    master

    Die Studiendauer beträgt acht bis zehn Semester und das Studium schließt mit dem akademischen Grad „Master“ ab. Mastergrade werden von Universitäten und Fachhochschulen vergeben. Mastergrade können auch durch den erfolgreichen Abschluss eines Universitätslehrgangs, eines Lehrgangs zur Weiterbildung, eines Hochschullehrgangs oder eines Lehrgangs universitären Charakters erworben werden. Der „Master“ ersetzt den akademischen Grad des Magisters. Im Gegensatz zum alten System mit Diplom- und Magisterabschlüssen müssen Absolventen von Fachhochschulen, denen der neue akademische Grad Master verliehen wurde, den Zusatz (FH) nicht mehr führen. Absolventen, denen im dreistufigen System bereits der akademische Grad Magister verliehen wurde, dürfen den neuen akademischen Grad Master führen, sobald die Universität oder Fachhochschule diesen Grad verleiht.

    Abkürzung:  M…, z. B. MSc (Master of Science), MA (Master of Arts)

    Doktor / Doctor of Philosophy (Ph.D.)

    Dauer: Magister, Diplom oder Master und unter besonderen Voraussetzungen auch Bachelor und Magister (FH), plus 3 bis 6 Jahre.

    Abkürzung:  Dr., sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Dr. rer. nat. für Doktor der Naturwissenschaften).

    Ausnahmen: Die nach Abschluss des Human- und Zahnmedizinstudiums verliehenen akademischen Grade Dr. med. univ. und Dr. med. dent. entsprechen Diplomgraden. Die korrekte Bezeichnung nach Abschluss des medizinischen Doktoratsstudiums lautet Doktor/Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft (Dr. med. univ. et scient. med.)

    Der Doctor of Philosophy (Ph.D.) kann alternativ statt dem traditionellen Doktorgrad (Dr.) vergeben werden. Zwischen Ph.D. und Doktor besteht kein Unterschied in der Wertigkeit. Der Doktor ist der höchste akademische Grad.

    Der Doktor kann auch ehrenhalber (lat. honoris causa) (Dr. h.c.) vergeben werden. Dieser stellt jedoch keinen akademischen Grad dar und ist in der Folge auch nicht in Urkunden eintragungsfähig.

    Führung österreichischer akademischer Grade

    Die Führung akademischer Grade ist durch das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), das Universitätsakkreditierungsgesetz (UniAkkG) und das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) geregelt.

    definition

    Unter „Führung“ wird verstanden, dass man sich selbst als Träger eines akademischen Grades in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, z.B. durch Eintragung des Grades auf der Visitenkarte oder auf dem geschäftlichen Briefpapier, aber auch durch mündliche Äußerungen.

    Form

    Das Universitätsgesetz 2002 lässt den Gebrauch im privaten Verkehr und die Verwendung im Verkehr mit Behörden zu, sofern es sich um akademische Grade handelt, die von anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen verliehen wurden.

    Dabei ist der jeweilige akademische Grad in der authentischen Form zu führen, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht. Wurde der Magistergrad einer Fachhochschule mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der Führung des Grades nicht weggelassen werden.

    Akademische Grade werden auf Wunsch in amtliche Urkunden (z.B. Ausweise) eingetragen. Die akademischen Grade Mag., Dr. und DI bzw. Dipl.-Ing. sind dann dem Namen voranzustellen, andere akademische Grade, wie z.B. Bakk., Ph.D., Bachelor- und Mastergrade, sind nachzustellen (§ 88 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002). Dabei ist eine „aufsteigende“ Reihenfolge üblich, also z.B. Mag. Dr. Hans Müller und nicht Dr. Mag. Hans Müller.

    Führbarkeit ausländischer Grade

    Ausländische akademische Grade können nach denselben Regeln wie inländische akademische Grade geführt werden. Wesentliche Voraussetzung für die Führbarkeit eines ausländischen akademischen Grades ist die Verleihung durch eine anerkannte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung, d.h. eine Institution, die von den zuständigen Stellen desjenigen Staates, zu dessen Bildungssystem sie gehört, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Die Eintragung in Urkunden ist jedoch nur für akademische Grade aus EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz möglich.

    Die Form, in der ein ausländischer akademischer Grad geführt werden darf, ergibt sich aus der ausländischen Verleihungsurkunde, wobei alle offiziell zugelassenen Alternativen – Langfassung, Abkürzung u.a. – in Frage kommen. Die verleihende Institution braucht nicht beigefügt werden. Ob ein akademischer Grad dem Namen voran- oder nachzustellen ist, entscheidet sich nach den Regeln des Staates, in dem die Verleihung erfolgt ist.

    Nicht gestattet ist die Umschreibung des ausländischen akademischen Grades in einen entsprechenden bzw. ähnlichen österreichischen akademischen Grad. Wenn die Form des ausländischen akademischen Grades gleich lautend mit der Form eines österreichischen akademischen Grades ist, kann diese Form verwendet werden, ohne jedoch die Rechte des österreichischen akademischen Grades zu entfalten.

    Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert wurde, ist an Stelle dieses Grades der entsprechende österreichische akademische Grad zu führen.

    Eintragung akademischer Grade in Urkunden

    Die Möglichkeit, akademische Grade in Urkunden eintragen lassen zu können, ergibt sich aus den Eintragungsrichtlinien 2007 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Republik Österreich sowie der entsprechenden österreichischen Gesetze.

    Gemäß § 88 Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002, haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

    Strafbarkeit bei unbefugter Führung

    Die Strafbarkeit unberechtigter Titelführung ist im § 116 Universitätsgesetz 2002 geregelt.

    (1) Derjenige, welcher vorsätzlich

    • eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
    • einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
    • eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,

    eine Verwaltungsübertretung begeht, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

    (2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung

    • von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;
    • von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;
    • nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde;
    • nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.
  • 04.
    führung akademischer grade in der schweiz
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    Führbarkeit ausländischer Grade

    Ausländische akademische Grade dürfen in der Form geführt werden, wie sie in dem verleihenden ausländischen Staat aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden dürften. Sie dürfen jedoch nicht in einen schweizerischen akademischen Grad umgeschrieben werden. So darf z.B. aus einem ausländischen Diplom in Ökonomie kein schweizerisches Lizentiat in Ökonomie werden.

    Strafbarkeit bei unbefugter Führung

    Der schweizerische Bundesstaat regelt den Titelschutz nicht umfassend. Er hat lediglich Bestimmungen dazu erlassen, um entweder die eidgenössisch anerkannten Fachausweise und Diplome im Bereich der Berufsbildung (Industrie, Handwerk, Handel, etc.), der höheren landwirtschaftlich-technischen und der Hochschulausbildung (nur Eidgenössische Technische Hochschulen ETH und Fachhochschulen FH) zu schützen oder um den Gebrauch von Berufsbezeichnungen und Titeln generell unter Strafe zu stellen, sofern diese den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs (Artikel 3 und 23 UWG), des Betrugs (Artikel 146 StGB) oder der arglistigen Vermögensschädigung(Artikel 151 StGB) erfüllen. Der private Gebrauch von Titeln auf gesellschaftlicher Ebene ist dagegen bundesrechtlich nicht geregelt. Daher lässt sich die Verwendung eines falschen Titels nicht (ohne weiteres) verhindern.

    Das geplante Hochschulrahmengesetz, welches voraussichtlich 2012 umgesetzt werden soll, regelt in Artikel 19 den Titelschutz. Hier sind Strafbestimmungen für das Führen von akademischen Graden vorgesehen, welche der Träger führt, ohne dass sie ihm verliehen wurden. Die Strafverfolgung wird auf die Kantone übertragen.

    Einzelne Kantone, wie z.B. Bern, regeln in ihrem Strafrecht das unberechtigte Führen akademischer Grade. Andere Kantone, wie z.B. St. Gallen, Nidwalden oder auch Obwalden regeln dagegen auf kantonaler Ebene im Strafrecht den Titelschutz nicht.

  • 05.
    allgemeines zur anerkennung ausländischer bildungsnachweise
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    In Deutschland ist die zuständige Stelle für Angelegenheiten der Bewertung und Einstufung ausländischer Bildungsnachweise die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

    Die Zentralstelle erbringt beratende und informatorische Dienstleistungen für die mit der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise befassten Stellen in der Bundesrepublik Deutschland (z.B. Ministerien, Behörden, Hochschulen, Gerichte); sie hat selbst aber keine Entscheidungsbefugnisse.

    Auf der Informationswebsite der Zentralstelle kann man nachlesen, welchen Status eine nationale oder internationale Bildungseinrichtung hat:

    • Status „H+“ haben staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen, das heißt, man kann den Titel führen.
    • Status „H–“ haben Bildungseinrichtungen, die in ihrem Herkunftsland nicht staatlich anerkannt sind, das heißt, man darf den Titel in Deutschland nicht führen.
    • Status „H+/–“ kennzeichnet Bildungseinrichtungen, die noch nicht klar zugeordnet sind. Auf Antrag kann ein Gutachten erstellt werden, das etwa zwölf Monate dauert und an dessen Ende die jeweilige Institution bei H+ oder H– eingeteilt wird.

    Die Kultus- bzw. Wissenschaftsministerien der Länder richten sich nach dieser Einschätzung der KMK und erkennen demnach nur Titel von Bildungseinrichtungen mit Status „H+“ an. Bei der Bewertung ausländischer Bildungsnachweise aus Staaten mit ausgebautem Akkreditierungssystem wird in der Regel die Akkreditierung mit zugrunde gelegt.

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